Veranstaltungs-Trucks
Sehr geehrte Damen und Herren,
Foodtruck-Veranstaltungen sowie Stunt- und Monster-Truck-Shows erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Doch wie ist die Überlassung solcher Veranstaltungs-Trucks umsatzsteuerlich zu würdigen? Hierzu hat sich die geäußert.
Ein Beförderungsmittel i. S. des § 3a UStG liegt vor – so der , wenn es sich um ein zur Beförderung geeignetes Fahrzeug handelt, auch wenn der wirtschaftliche Nutzen des Fahrzeugs nicht in der Beförderung zu sehen ist.
Infolgedessen kommt das FG Nürnberg in seinem zum Ergebnis, dass die entgeltliche Überlassung von Veranstaltungs-Trucks samt Fahrer eine einheitliche sonstige Leistung in Form der Vermietung eines Beförderungsmittels gem. § 3 Abs. 9 UStG ist.
Der Eigentransport zu dem Veranstaltungsort ist dabei als Nebenleistung zu der Vermietungsleistung anzusehen.
Bei einer kurzfristigen Vermietung von nicht mehr als 30 Tagen bestimmt sich demnach der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 und 2 UStG. Danach befindet sich der Ort der Vermietungsleistung sowohl für B2B-Umsätze als auch für B2C-Umsätze dort, wo der Truck dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Der Leistungsort bei nicht kurzfristigen Vermietungen im obigen Sinne bestimmt sich bei B2B-Umsätzen nach § 3a Abs. 2 UStG und bei B2C-Umsätzen nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG.
Beste Grüße
Susanne Stillers
Fundstelle(n):
USt direkt digital 15 / 2016 Seite 1
NWB TAAAF-78769