OFD Frankfurt/M. - S 7117 A - 040 - St 113

Überlassung von Veranstaltungs-Trucks

Leistungsinhalt und Leistungsort

1. Ausgangslage

Nach laufender BFH-Rechtsprechung liegt ein Beförderungsmittel im Sinne des § 3a UStG vor, wenn es sich um ein zur Beförderung geeignetes Fahrzeug handelt, auch wenn der wirtschaftliche Nutzen des Fahrzeuges nicht in der Beförderung zu sehen ist, vgl. , BStBl 2011 II, 737.

Vor diesem Hintergrund hat das zu Recht entschieden, dass es sich bei Veranstaltungs-Trucks nicht um bewegliche körperliche Gegenstände sondern um Beförderungsmittel handelt, wenn die Beförderung von Personen oder Gegenständen gegenüber dem Hauptzweck (Ausstellung und Werbung) nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete Bedeutung liegt schon dann nicht mehr vor, wenn durch den Eigentransport der Fahrer und ggf. Beifahrer und die Ausstattung zum Veranstaltungsort befördert werden. Dies mache gerade den Vorteil des Fahrzeuges aus, dass es von einem Veranstaltungsort zu einem anderen bewegt werden könne. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil hat der als unbegründet zurückgewiesen.

2. Leistungsinhalt

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist die entgeltliche Überlassung von Veranstaltungs-Trucks samt Fahrer eine einheitliche sonstige Leistung in Form der Vermietung eines Beförderungsmittels gem. § 3 Abs. 9 UStG. Der Eigentransport zu dem Veranstaltungsort ist dabei als Nebenleistung zu der Vermietungsleistung anzusehen.

3. Leistungsort

Bei einer kurzfristigen Vermietung von nicht mehr als 30 Tagen bestimmt sich demnach der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 und 2 UStG. Danach befindet sich der Ort der Vermietungsleistung sowohl für B2B-Umsätze als auch für B2C-Umsätze dort, wo der Truck dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stellt wird.

Der Leistungsort bei nicht kurzfristigen Vermietungen im obigen Sinne bestimmt sich bei B2B-Umsätzen nach § 3a Abs. 2 UStG und bei B2C-Umsätzen nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7117 A - 040 - St 113

Fundstelle(n):
PAAAF-79174