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Insolvenzrecht | Anfechtungsrelevantes Zahlungsverhalten nach Vergleichsabschluss
Hat der Schuldner mit dem Anfechtungsgegner nachträglich eine Stundung der Forderung mittels Ratenzahlung vereinbart und erbringt er dann bereits die erste geringe Rate (hier: über 1.250 €) erst 18 Tage nach Fälligkeit mit der Folge, dass der vertraglich vorgesehene Verfall der eingeräumten Stundung eintritt, kann dieser Umstand aus Sicht des Anfechtungsgegners nur darin begründet sein, dass der Schuldner die Zahlung nur deshalb nicht fristgerecht erbringen konnte, weil er finanziell dazu nicht in der Lage, mithin also zahlungsunfähig war. Ein solches Zahlungsverhalten des Schuldners entspricht dabei auch nicht den „üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“ i. S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( NWB QAAAF-69445).