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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Abfindungen von Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
Geänderte Rechtsauffassung der Sozialversicherungsträger
Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
I. Bisherige Behandlung von Abfindungen
Soweit einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden, handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (§ 1 Abs. 1 BetrAVG).
Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bzw. Auszahlungen von Rückkaufswerten waren bislang nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung grundsätzlich dem Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hinzuzurechnen (vgl. Abschnitt 10 des Gemeinsamen Rundschreibens zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung vom 25. 9. 2008).
Diese Rechtsauffassung wurde insbesondere davon geprägt, dass für eine Qualifizierung als Versorgungsbezug i. S...