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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 8 vom Seite 5

Applikation eines Medikaments oder arzneimittelähnlichen Medizinprodukts durch einen Arzt in der Praxis keine strafbare Abgabe

Jörg Brochnow

Ad usum medici: Es ist mitunter erstaunlich, wie weit sich gestandene Juristen immer wieder im Normenwald des Arzneimittelrechts verirren, obwohl es in der Praxis um absolut selbstverständliche und täglich vorkommende Sachverhalte geht. So haben besonders in den letzten Jahren Ermittlungsbehörden, insbesondere ausgewählte Staatsanwaltschaften und Zollfahndungsämter, hunderte von Ermittlungsverfahren gegen Ärzte, besonders gegen gynäkologische Praxisinhaber eingeleitet, weil diese über das Internet bestellte Arzneimittel wie Intrauterinpessare, Hormonspiralen, Hormonapplikationen oder ärztlich zu verabreichende Hormonspritzen bezogen haben. Diese Vorgänge sollten jedoch zumindest in strafrechtlicher Hinsicht dann nicht schwierig zu bewerten sein, wenn man sich die im Gesetz maßgeblichen Stichwörter des Handeltreibens und des Inverkehrbringens betrachtet. Dies hat schon das alte Reichsgericht nachvollziehbar und schnörkellos entschieden. Nun liegt eine erfreulich klarstellende hierzu vor. Doch diese bringt nur mehr Klarheit im Bereich des AMG-Strafrechts. Es lauern weitere Fallen.

I. Strafbare Abgabe oder strafbares Handelt...

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