Darlegung eines Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung; Übergehen eines Beweisantrags
Leitsatz
Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. ).
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 155, ZPO § 295
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
2 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
3 Der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe bei der Frage nach dem rechtzeitigen Zugang seines Kindergeldantrags keine weitere Sachaufklärung betrieben. Soweit es nach der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung noch Zweifel an dem Zugang seines Antrags am gehabt hätte, hätten die von ihm in seinen handschriftlichen Notizen benannten Gesprächspartner befragt werden müssen.
4 Es kann offenbleiben, ob darin ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu sehen ist. Denn der Kläger könnte sich auf einen solchen Verfahrensfehler jedenfalls nicht mehr berufen. Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. , BFH/NV 2004, 529, m.w.N.). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust —z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde— zur Folge (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2012, 1158, Rz 3).
5 Die Beschwerde enthält dazu keine Ausführungen; auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG enthält keinen Hinweis, dass der Kläger auf die Vernehmung weiterer Zeugen bestanden hätte, eine weitere Aufklärung verlangt oder das Unterlassen einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme gerügt hat. Vielmehr hat der fachkundig vertretene Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung nach der Vernehmung der vom FG geladenen Zeugen und der Beantwortung einer an ihn gerichteten Frage auf „weitere mündliche Verhandlung“ verzichtet.
6 2. Soweit der Kläger sich darüber hinaus im Kern gegen die Beweiswürdigung des FG wendet, wird hiermit ebenfalls kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2011, 1165, Rz 9).
7 3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1292 Nr. 9
AAAAF-78690