1. Wird gegen eine Bewilligungsentscheidung über Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 3 SGB II mit dem Antrag Klage erhoben, Leistungen "gemäß SGB II als Hilfe zum Lebensunterhalt" zu bewilligen, ist nach dem prozessualen Meistbegünstigungsprinzip im Zweifel davon auszugehen, dass nicht nur die Bewilligung von Arbeitslosengeld II sondern hilfsweise auch die Bewilligung eines höheren Zuschusses zu den Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II begehrt wird.
2. Die höchstrichterlich zu § 22 Abs. 7 SGB II in der bis zum geltenden Fassung entwickelte so genannte fiktive Bedürftigkeitsberechnung (vgl. - SozR 4-4200 § 22 Nr. 32) ist auf § 27 Abs. 3 SGB II grundsätzlich übertragbar.
3. Modifikationsbedarf besteht aber insoweit, als Auszubildende nunmehr einen Zuschuss auch erhalten können, wenn sie BAföG-Leistungen wegen anrechenbaren Einkommens und Vermögens (der Eltern) nicht erhalten.
4. In diesen Fällen ist es vertretbar, den zweckgebundenen Ausbildungskostenanteil (vgl. - SozR 4-4200 § 11 Nr. 21) vom (fiktiv) berücksichtigten Elterneinkommen in gleicher Weise abzusetzen, wie eine Absetzung vom BAföG-Einkommen erfolgen würde.
5. Nach prozesskostenhilferechtlichem Maßstab ist es vertretbar, der Berechnung des Zuschusses nach § 27 Abs. 3 SGB II lediglich das der ablehnenden BAföG-Entscheidung zugrunde gelegte Elterneinkommen (in Höhe des ausbildungsförderungsrechtlich Bedarfs) zugrunde zu legen, auch wenn das tatsächliche Einkommen höher ist.
Fundstelle(n): KAAAF-78652
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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 12.04.2016 - L 6 AS 44/16 B PKH
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