BAG Urteil v. - 3 AZR 191/15

Instanzenzug: Az: 3 Ca 1550/13 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 8 Sa 30/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, die Betriebsrente des Klägers zu dem Anpassungsstichtag an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab April 2012 eine höhere Betriebsrente schulden.

2Der Kläger war langjährig im G-Konzern beschäftigt. Er bezieht aufgrund einer ihm während der Dauer seiner Beschäftigung von der G-K-Beteiligungs-AG (im Folgenden GKB) erteilten Versorgungszusage eine Betriebsrente.

3Die GKB war bis Ende April 2006 die Konzernobergesellschaft des damaligen G-Konzerns. Aufgrund eines mit den Gesellschaften des G-Konzerns abgeschlossenen Vertrags vom (im Folgenden 1976er Vereinbarung) trat die GKB mit Wirkung vom in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften „ein“. Hintergrund dieser Vereinbarung war ua., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der GKB bilanziert werden sollten. Als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen zahlte jede Konzerngesellschaft an die GKB einen Betrag in Höhe der für ihre Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellungen. Die Konzerngesellschaften waren zudem verpflichtet, der GKB die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung zu erstatten. Diese Aufwendungen waren definiert als zukünftige Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zzgl. der laufenden Zahlungen an die Pensionäre vermindert um eine Verzinsung von 6 vH der Pensionsrückstellungen des Vorjahres.

4Der G-Konzern wurde zum Jahreswechsel 2003/2004 gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Im Zuge dieser Umorganisation übertrug die GKB, die seit 2006 als W Verwaltungs-AG (im Folgenden W) firmierte und im Dezember 2007 im Wege des Formwechsels in die W Verwaltungs-GmbH - die hiesige Beklagte zu 1. - umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum sukzessive auf die G Beteiligungs-Gesellschaft mbH (im Folgenden GBG). Die GBG war eine Tochtergesellschaft der GKB und späteren W. Seit dem Geschäftsjahr 2003 fungierte sie als Zwischenholding für das operative Geschäft.

5Am vereinbarten die damalige Konzernobergesellschaft W und die T AG die Übernahme der operativen Gesellschaften des G-Konzerns durch die T AG. Zum 30. April/ übernahm die T AG die Gesellschaftsanteile der GBG. Gleichzeitig schied die W aus dem G-Konzern aus. Zwischen der GBG und der T AG wurde am ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag wurde zum wieder aufgehoben. Durch Vertrag vom übertrug die W ihre Anteile an den Rückversicherungsgesellschaften des früheren G-Konzerns auf ein drittes, nicht dem Konzern angehörendes Unternehmen.

6Die T AG verkaufte mit Wirkung zum ihre Anteile an der GBG an die H-G AG, die später in T S AG umfirmiert wurde. Seit dem war wiederum die T AG alleinige Gesellschafterin der GBG.

7Aufgrund Verschmelzungsvertrags vom wurde die Ha Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden HBG alt) mit Wirkung zum auf die GBG verschmolzen. Im Zuge dieser Verschmelzung firmierte die GBG in Ha Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden HBG neu) um. Sie ist die Beklagte zu 2. des vorliegenden Rechtsstreits.

8Mit Schreiben vom - nach Übernahme der Gesellschaftsanteile der GBG durch die T AG - teilten diese Gesellschaften dem Kläger Folgendes mit:

9In dem im Mai 2006 erstellten Jahresabschluss der W für das Geschäftsjahr 2005 wird hierzu ausgeführt:

10In einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K gefertigten „Stellungnahme zu der Feststellung der H-G P AG im Rahmen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG bei der G Beteiligungs-GmbH (GBG) zum “ heißt es hierzu:

11Aufgrund Vertrags vom übertrug die GBG mit Wirkung zum sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er Vereinbarung im Innenverhältnis auf die T AG. Im Geschäftsbericht der T AG für das Geschäftsjahr 2006 ist hierzu ausgeführt:

12Für sämtliche Gesellschaften des früheren G-Konzerns werden die Anpassungsprüfungen gebündelt zum 1. April eines jeden Kalenderjahres durchgeführt.

13Mit seiner am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente zum an den seit dem eingetretenen Kaufkraftverlust, den er mit 5,43 vH berechnet.

14Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1. dürfe die Anpassung seiner Betriebsrente nicht unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage verweigern. Diese lasse vielmehr eine Anpassung zu. Jedenfalls sei auch die wirtschaftliche Lage der GBG und der T AG maßgeblich. Diese erlaubten eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust.

15Neben der Beklagten zu 1. schulde auch die Beklagte zu 2. die Zahlung des aus der begehrten Betriebsrentenanpassung zum resultierenden Erhöhungsbetrags. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom . Die Beklagte zu 2. habe sich damit zur Zahlung der von der Beklagten zu 1. geschuldeten Betriebsrente verpflichtet. Jedenfalls habe sie in dem Schreiben eine befreiende Schuldübernahme in Bezug auf die Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu 1. erklärt. Zumindest sei im Vertrag zwischen der Beklagten zu 2. und der W vom eine befreiende Schuldübernahme vereinbart worden. Zudem ergebe sich eine Verpflichtung der Beklagten zu 2. zur Betriebsrentenanpassung auch aus § 242 BGB und unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.

16Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt,

17Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

18Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu 1. - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate April 2012 bis Februar 2013 iHv. insgesamt 1.440,23 Euro brutto nebst Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung und ab März 2013 eine um monatlich 130,93 Euro brutto höhere Betriebsrente jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte zu 1. die vollständige Klageabweisung. Der Kläger verfolgt sein darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter.

Gründe

19Die Revision der Beklagten zu 1. ist begründet, die Revision des Klägers bleibt hingegen erfolglos. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Klage in vollem Umfang unbegründet.

20I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. für die Zeit ab April 2012 kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu.

211. Die Beklagte zu 1. war nicht verpflichtet, zum die Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen. Ihre wirtschaftliche Lage steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust zu dem Anpassungsstichtag entgegen.

22a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt ( - Rn. 17; - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN).

23Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl.  - Rn. 27 mwN).

24b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa  - Rn. 28 mwN). Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen.

25c) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. bereits  - Rn. 22 mwN).

26d) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl.  - Rn. 21; - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN).

27aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa  - Rn. 22).

28Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet ( - Rn. 39 mwN). Demgegenüber haben die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese Abschlüsse dienen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern und primär den Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. bereits  - Rn. 27 mwN).

29bb) Zwar ist das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl.  - Rn. 24; - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN).

30cc) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl.  - Rn. 25; - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN).

31dd) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa  - Rn. 26; - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN). Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl.  - Rn. 36 mwN).

32ee) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 vH, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl.  - Rn. 42 f. mwN, BAGE 148, 244).

33e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl.  - Rn. 27).

34Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl.  - Rn. 38 mwN).

35f) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe entspricht die Entscheidung der Beklagten zu 1., die Betriebsrente des Klägers zum nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen.

36aa) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1. stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag entgegen.

37(1) Die Beklagte zu 1. hat ausgehend von ihren Jahresabschlüssen für die Jahre 2009 bis 2011 lediglich im Geschäftsjahr 2010 eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet.

38Im Geschäftsjahr 2009 erzielte die Beklagte zu 1. keine angemessene Eigenkapitalrendite. Sie erwirtschaftete in diesem Jahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 4.102.064,77 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sowie nach sonstigen Steuern iHv. 503,00 Euro erreichte sie damit zwar ein Betriebsergebnis iHv. 4.101.561,77 Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital in diesem Geschäftsjahr von 144.505.465,50 Euro belief sich ihre Eigenkapitalrendite jedoch nur auf 2,84 vH und lag damit unterhalb der für Rentnergesellschaften angemessenen iHv. 3,1 vH.

39Im Geschäftsjahr 2010 war die erreichte Eigenkapitalrendite der Beklagten zu 1. hingegen angemessen. In diesem Geschäftsjahr erwirtschaftete die Beklagte zu 1. ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 7.113.837,03 Euro vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.572.248,99 Euro. Nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 2.672,94 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 7.111.164,09 Euro. Damit errechnet sich bei einem durchschnittlichen Eigenkapital der Beklagten zu 1. im Jahr 2010 iHv. 142.999.115,70 Euro eine Eigenkapitalrendite iHv. 4,97 vH, die oberhalb der für Rentnergesellschaften angemessenen iHv. 2,4 vH lag.

40Im Geschäftsjahr 2011 erwirtschaftete die Beklagte zu 1. erneut keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Die Beklagte zu 1. erzielte in diesem Jahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 1.566.221,97 Euro. Damit ergab sich nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 490,00 Euro ein Betriebsergebnis iHv. 1.565.731,97 Euro. Soweit die Beklagte zu 1. darüber hinaus in diesem Geschäftsjahr außerordentliche Erträge iHv. 5.243.935,00 Euro erzielte, sind diese bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen. Nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB in der bis zum geltenden Fassung sind außerordentliche Erträge solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind ( - Rn. 39;  - zu II 3 der Gründe). Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl.  - Rn. 39), weshalb sie sich als Prognosegrundlage für die künftige Leistungsfähigkeit nicht eignen. Damit errechnet sich - bei einem durchschnittlichen Eigenkapital der Beklagten zu 1. iHv. 144.671.987,19 Euro - eine Eigenkapitalverzinsung für das Geschäftsjahr 2011 iHv. 1,08 vH, die unterhalb der für Rentnergesellschaften angemessenen Eigenkapitalrendite von 2,4 vH liegt.

41(2) Ausgehend hiervon hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1. habe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum nicht entgegengestanden. Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass die Beklagte zu 1. im Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011 eine Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, die die durchschnittlichen Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand in diesen drei Jahren übersteigt. Damit hat es den unbestimmten Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers“ in § 16 Abs. 1 BetrAVG verkannt. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Vergleichszeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitpunkt erwarten lässt.

42(3) Dies war vorliegend nicht der Fall. Auf der Grundlage der von der Beklagten zu 1. in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 erzielten Ergebnisse ist deren Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers zum nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, ermessensfehlerfrei.

43Die Eigenkapitalrendite der Beklagten zu 1. war sowohl im Jahr 2009 als auch im Jahr 2011 nicht angemessen. Zwar war sie von 2,84 vH im Jahr 2009 noch einmal auf 4,97 vH angestiegen; jedoch sank sie im Geschäftsjahr 2011 wieder auf 1,08 vH ab und war damit erneut nicht angemessen. Angesichts dieser Entwicklung musste die Beklagte zu 1. nicht davon ausgehen, dass sie in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen würde.

44bb) Die Beklagte zu 1. muss sich weder eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2. noch der T AG zum im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff (vgl. dazu  - Rn. 28 ff., BAGE 151, 94; - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) nicht vor.

45(1) Der Kläger kann einen Berechnungsdurchgriff auf die Beklagte zu 2. weder auf deren Schreiben vom noch auf den Übernahmevertrag der beiden Beklagten vom stützen. Der Berechnungsdurchgriff setzt grundsätzlich einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl.  - Rn. 32, BAGE 135, 344). Der Kläger macht nicht geltend, dass sich aus dem Schreiben vom oder dem Vertrag vom eine Verpflichtung der Beklagten zu 2. gegenüber der Beklagten zu 1. ergeben könnte, die Kosten einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu übernehmen. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich.

46(2) Ein möglicher Berechnungsdurchgriff wegen des Bestehens eines Beherrschungsvertrags (vgl.  - Rn. 28 ff., BAGE 151, 94) scheidet ebenfalls aus. Zwischen der Beklagten zu 1. einerseits und der Beklagten zu 2. oder der T AG bestand zum Anpassungsstichtag kein Beherrschungsvertrag.

47(3) Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein Berechnungsdurchgriff auf die Beklagte zu 2. oder die T AG nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 BGB (vgl.  - [Sanitary] BGHZ 179, 344; - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) gestützt werden (vgl. dazu bereits  - Rn. 72, BAGE 148, 244). Der Einwand des Klägers, für einen solchen Eingriff genüge es, wenn die Wettbewerbsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin durch die Entscheidung, diese in eine Rentnergesellschaft umzuwandeln, verloren geht, greift daher nicht.

48(4) Der Kläger kann einen Durchgriff auf die wirtschaftliche Lage der T AG auch nicht damit begründen, diese habe ihre Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt, die keine Rücksicht auf die abhängigen Gesellschaften genommen habe. Nachdem der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgegeben hat, scheidet ein hierauf gestützter Berechnungsdurchgriff von vornherein aus (vgl.  - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180).

49(5) Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der T AG ergibt sich auch nicht aus einer von dieser gegenüber der Vorgängerin der Beklagten zu 1., der W, abgegebenen selbstschuldnerischen Bürgschaft. Eine Bürgschaft kommt als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff nicht in Betracht (vgl. ausführlich  - Rn. 55 mwN).

50(6) Anders als vom Kläger angenommen, kommt es für die Frage eines Berechnungsdurchgriffs auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2. und der T AG vorliegend nicht darauf an, ob es sich bei der 1976er Vereinbarung um einen sog. atypischen Schuldbeitritt der W in die Versorgungsverbindlichkeiten der anderen Konzerngesellschaften des früheren G-Konzerns handelt (vgl. dazu  - Rn. 48 ff.).

51Die 1976er Vereinbarung, mit der die Vorgängerin der Beklagten zu 1. allen bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen beigetreten ist, bezieht sich nur auf die Versorgungsverbindlichkeiten der anderen Konzerngesellschaften des früheren G-Konzerns. Sie erfasst nicht die originären Versorgungsverpflichtungen der Beklagten zu 1., da sie für diese - wie im Fall des Klägers - als Versorgungsschuldnerin ohnehin schon haftet. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass die Verbindlichkeiten der W aus der 1976er Vereinbarung mit Vertrag vom auf die Beklagte zu 2. übertragen wurden und dass nachfolgend die T AG in die dadurch begründeten Verpflichtungen der Beklagten zu 2. durch „Schuldbeitritt“ vom eingetreten ist.

52cc) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist es der Beklagten zu 1. nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich im Rahmen des § 16 BetrAVG auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen. Einer Anwendung von § 242 BGB stehen die Wertungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sowie der Zweck des § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen (vgl. bereits ausführlich  - Rn. 36 f.).

53dd) Die Beklagte zu 1. schuldet eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung.

54(1) Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kann es auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners ankommen, wenn der Versorgungsschuldner Erklärungen abgegeben hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen, auch das andere Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche von Betriebsrentnern des anderen Unternehmens. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet. Gleiches gilt, wenn sonstige Verhaltensweisen ein dahingehendes Vertrauen begründen (vgl.  - Rn. 58).

55(2) Danach kommt eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1. nicht in Betracht.

56(a) Das Schreiben vom scheidet als Grundlage für einen Vertrauenstatbestand bereits deshalb aus, weil die Vorgängerin der zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichteten Beklagte zu 1. - als originäre Versorgungsschuldnerin des Klägers - nicht die Urheberin dieses Schreibens ist und es ihr insoweit auch nicht zugerechnet werden kann.

57(b) Auch der Vortrag des Klägers, der frühere G-Konzern habe in den vergangenen Jahren bei der Prüfung der Anpassung neben der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Versorgungsschuldnerin immer auch auf die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft abgestellt und diese mit berücksichtigt, rechtfertigt keine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1.

58Der Vortrag lässt nicht erkennen, welche Erklärungen die Beklagte zu 1., bzw. ihre Vorgängerin, die W, die bis Ende April 2006 selbst die Konzernobergesellschaft des früheren G-Konzerns war, abgegeben haben oder welche Verhaltensweisen sie an den Tag gelegt haben soll, die darauf schließen lassen könnten, eine Anpassung der Betriebsrente richte sich nicht nur nach ihrer wirtschaftlichen Lage, sondern auch nach der wirtschaftlichen Lage der jeweils nachfolgenden Konzernobergesellschaft. Darüber hinaus gehört die W und damit nachfolgend die Beklagte zu 1. seit Ende April 2006 dem früheren G-Konzern nicht mehr an. Daher handelt es sich weder bei der Beklagten zu 2. noch bei der T AG um die zu dem Anpassungsstichtag für die Beklagte zu 1. maßgebliche Konzernobergesellschaft.

592. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Anpassung seiner Betriebsrente zum auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu.

60a) Die Beklagte zu 1. ist nicht wegen unzureichender Ausstattung als Rentnergesellschaft gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zu dem Anpassungsstichtag anzupassen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand keine Verpflichtung, die Beklagte zu 1. anlässlich ihrer „Umwandlung“ zur Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten in der Lage sein würde, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte. Die vom Senat im Urteil vom (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) entwickelten Grundsätze betreffen ausschließlich die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden. Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts entsteht (vgl. ausführlich  - Rn. 25 ff.; - 3 AZR 298/13 - BAGE 148, 244).

61b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. auf Anpassung seiner Betriebsrente zum folgt auch nicht aus § 826 BGB.

62aa) Ein Schadensersatzanspruch des Versorgungsempfängers gemäß § 826 BGB kann in Betracht kommen, wenn die Betriebsrente wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Rentnergesellschaft nicht angepasst wird, weil der Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns übertragen hat, die bislang von ihm ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten dort weitergeführt werden und dadurch ein Auseinanderfallen der wirtschaftlichen Aktivitäten einerseits und der Versorgungsverbindlichkeiten andererseits herbeigeführt wird (vgl. dazu ausführlich  - Rn. 64 ff.).

63bb) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

64Zwar hat die Vorgängerin der Beklagten zu 1., die W, ihren Geschäftsbetrieb zum sukzessive auf die Beklagte zu 2. übertragen. Dadurch wurde sie jedoch noch nicht zur Rentnergesellschaft, denn sie hielt weiterhin die Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 2. und war damit - in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft des früheren G-Konzerns - noch als Holding tätig. Erst zum 30. April/ übertrug die W die Anteile an der Beklagten zu 2. an die T AG; gleichzeitig schied sie damit jedoch aus deren Konzern aus. Darüber hinaus fungierte die W auch in der Zeit danach noch als Holding. Bis Ende 2007 hielt sie die Geschäftsanteile an den Rückversicherungsgesellschaften des früheren G-Konzerns. Da sie diese durch Vertrag vom auf ein nicht dem T-Konzern angehörendes Unternehmen übertrug, wurden jedenfalls nicht alle von der Vorgängerin der Beklagten zu 1. früher ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten im T-Konzern weitergeführt.

65cc) Soweit der Kläger geltend macht, die Pensionsverbindlichkeiten der früheren Konzerngesellschaften der Beklagten zu 1. würden nicht mehr bei dieser, sondern bei der T AG bilanziert, sodass nunmehr dort Pensionsrückstellungen zu bilden seien, vermag dies ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. zu begründen. Entgegen der Annahme des Klägers hat damit keine Vermögensverschiebung zwischen den beiden Unternehmen stattgefunden. Pensionsrückstellungen sind keine Erträge zugeordnet. Sie erlauben es dem Unternehmen lediglich, Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen sind damit im Wesentlichen nur ein Instrument der Innenfinanzierung (vgl. bereits  - Rn. 52 mwN).

66dd) Dafür, dass ein Schadensersatzanspruch aus sonstigen Gründen entstanden sein könnte, hat der Kläger nichts vorgetragen. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte.

67II. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch gegen die Beklagte zu 2. keine Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente für die Zeit ab April 2012 zustehen.

681. Die Beklagte zu 2. war nicht zum verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen.

69a) Die Beklagte zu 2. hat dem Kläger weder das hier maßgebliche Versorgungsversprechen erteilt, noch ist sie in dieses wirksam im Wege einer Rechtsnachfolge eingetreten. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte zu 2. und die Vorgängerin der Beklagten zu 1., die W, hätten im Vertrag vom vereinbart, die Beklagte zu 2. übernehme deren Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber ihren Betriebsrentnern mit befreiender Wirkung nach §§ 414, 415 BGB. Selbst wenn der Vortrag des Klägers zutreffend sein sollte, wäre die Beklagte zu 2. damit nicht Schuldnerin der Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Betriebsrente des Klägers und damit auch nicht der Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG geworden. Ein etwaiger Schuldübernahmevertrag wäre wegen Verstoßes gegen § 4 BetrAVG nach § 134 BGB unwirksam.

70Die Regelung des § 4 BetrAVG schränkt die wirksame Vereinbarung befreiender Schuldübernahmen im Betriebsrentenrecht zwingend ein (vgl.  - Rn. 23, BAGE 126, 120). Nach § 4 Abs. 1 BetrAVG in der seit dem gültigen Fassung besteht auch für laufende Leistungen ein ausdrückliches gesetzliches Übertragungsverbot. Ausnahmen hiervon sind nur unter den in § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 BetrAVG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese sind - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - vorliegend nicht gegeben. Da die Beklagte zu 2. nicht Arbeitgeberin des Klägers war, scheidet eine wirksame Übertragung auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG aus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BetrAVG sind ebenfalls nicht erfüllt. Ob nach der Neufassung des § 4 BetrAVG zum eine rechtsgeschäftliche Übertragung von laufenden Leistungen auch auf nicht im Gesetz genannte Dritte noch zulässig sein kann, wenn der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zustimmt (vgl. zu § 4 BetrAVG in der bis zum geltenden Fassung:  - zu II 2 b der Gründe, BAGE 105, 240; - 3 AZR 605/85 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 54, 297; - 3 AZR 156/79 - zu II 4 der Gründe, BAGE 33, 234), kann dahinstehen. Denn der Kläger hat nicht behauptet, eine solche Zustimmung sei erteilt worden.

71Damit wäre - der Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt - ein etwaiger Schuldübernahmevertrag zwischen den beiden Beklagten nach § 4 BetrAVG iVm. § 134 BGB unwirksam.

72b) Eine Pflicht der Beklagten zu 2. zur Anpassungsprüfung und -entscheidung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ergibt sich auch nicht, wenn man zugunsten des Klägers die Ausführungen der Beklagten zur Wirkungsweise des Vertrags vom zugrunde legen würde. Die Beklagten haben geltend gemacht, durch diesen Vertrag habe die Beklagte zu 2. gegenüber der Vorgängerin der Beklagten zu 1., der W, nur im Innenverhältnis die aus der 1976er Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen und deren Pensionsverbindlichkeiten übernommen; sie habe sich verpflichtet, die Ansprüche der Pensionsberechtigten zu erfüllen und die W dadurch von der Zahlung freizustellen. Selbst wenn man annähme, damit sei - abweichend von der Auslegungsregel des § 329 BGB - den Betriebsrentnern auch das Recht eingeräumt worden, die Erfüllung ihrer Versorgungsansprüche unmittelbar von der Beklagten zu 2. zu fordern, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall könnte der Kläger zwar auch von der Beklagten zu 2. eine Erfüllung der Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verlangen. Diese Pflicht würde sich jedoch nur darauf beschränken, diejenigen Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1. bezogen auf den Anpassungsstichtag geschuldet waren.

732. Die Beklagte zu 2. ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu dem Anpassungsstichtag verpflichtet. Die Beklagte zu 2. hat - selbst wenn man annähme, dem Kläger sei ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Erfüllung seiner Versorgungsansprüche eingeräumt worden - keine Pflicht aus einem in Bezug auf die begehrte Betriebsrentenanpassung mit dem Kläger bestehenden Schuldverhältnis verletzt. Denn auch in diesem Fall wäre die Beklagte zu 2. nur gehalten gewesen, die Betriebsrentenanpassung vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1. bezogen auf den Anpassungsstichtag geschuldet war.

743. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. nach § 826 BGB kommt nicht in Betracht. Da sie nicht die originäre Versorgungsschuldnerin des Klägers ist, ist die Möglichkeit, dass in einer einen Schadensersatzanspruch auslösenden Weise die Entstehung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2. auf Anpassung der Betriebsrente verhindert worden wäre, ausgeschlossen.

75III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0

Fundstelle(n):
ZAAAF-78540