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Erbschaftsteuer – Zur Unmöglichkeit der Selbstnutzung des erworbenen Familienheims (FG)
Führt der Erwerber trotz seines Gesundheitszustandes den Haushalt des Familienheims noch nahezu ein Jahr weiter, um in dieser Zeit eine adäquate Wohnmöglichkeit zu finden, liegen keine zwingenden Gründe vor, die den Erwerber an dem Bewohnen seines Familienheims hindern.
Hintergrund: Von der Erbschaftsteuer befreit ist der Erwerb von Todes wegen des sog. Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG). Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der ...