NWB-EV Nr. 8 vom Seite 257

Reform der Grundsteuer

Beate Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Die Reform der Erbschaftsteuer und die Reform der Grundsteuer – zwei Themen, die bei vielen das Gefühl einer „never ending story“ hervorrufen, scheinen nun doch zu einem Ende zu kommen. – Am haben die Länder Hessen und Niedersachsen die Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer vorgestellt. Was ist geplant? Die Grundsteuer beruht auf jahrzehntealten Wertverhältnissen. Hier soll die Steuergerechtigkeit wieder hergestellt werden, indem die Wertverhältnisse auf ein aktuelles Niveau gehoben werden. Im ersten Schritt, so ist der gemeinsamen Pressemitteilung vom der Finanzministerien Hessen und Niedersachsen zu entnehmen, ist die Neubewertung aller rund 35 Mio. Grundstücke und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe geplant. Das neue Bewertungsverfahren soll dabei möglichst einfach ausgestaltet sein, um eine komplette Neubewertung in regelmäßigen Abständen zu ermöglichen. Dafür soll bei unbebauten Grundstücken auf die Bodenrichtwerte abgestellt und bei bebauten Grundstücken zudem noch der Wert des Hauses erfasst werden, wobei die Art des Gebäudes und das Baujahr berücksichtigt werden.

Der Stichtag für die erste Bewertung nach den neuen Regeln wird nach derzeitigem Stand der sein. Allerdings lässt sich heute noch nicht abschätzen, welche Werte sich für die einzelnen Grundstücke ergeben. Denn die zu diesem Stichtag gültigen Bodenrichtwerte und anzusetzenden Baupreise kennt noch niemand. Die Bewertungsarbeiten sollen um den Jahreswechsel 2022/2023 beginnen und werden wohl einige Jahre in Anspruch nehmen. Aber auch wenn die Werte vorliegen: Die Höhe der neuen Grundsteuer lässt sich daraus noch nicht ableiten. Denn – wie schon heute – werden auch die künftigen Werte mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Und erst auf den sich so ergebenden Steuermessbetrag wird dann der jeweilige gemeindliche Hebesatz angewandt, um die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln. Wie hoch die Messzahlen sein müssen, lässt sich erst in einem zweiten Reformschritt nach Abschluss der Neubewertung sagen.

Und auch bei der Erbschaftsteuerreform scheint es weiter zu gehen. Hinter den Kulissen, so lassen Medienberichte vermuten, wird bereits wieder an einer Lösung gearbeitet. – die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs dar, erläutert diese anhand von Beispielen und geht auf die Empfehlung der Ausschüsse ein. In einem weiteren Beitrag in NWB-EV 9/2016 wird Annette Höne das Schema zur Ermittlung des begünstigungsfähigen Vermögens aufzeigen.
Übrigens: Den aktuellen Beitrag aus dieser Ausgabe haben wir Ihnen als Service-Leistung bereits vorab zugesandt.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB-EV 8/2016 Seite 257
GAAAF-78516