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Vorsteueraufteilung nach Nutzungszeiten bei Sportanlagenüberlassung
Das entschieden, dass die tatsächlichen Nutzungszeiten ein sachgerechter Maßstab für die Vorsteueraufteilung bei einer Sportanlage sind.
A. Leitsätze
1. Errichtet eine Schule Sportanlagen, die täglich teilweise (vorsteuerabzugsschädlich) für den Schulbetrieb und teilweise (zum Vorsteuerabzug berechtigend) für umsatzsteuerpflichtige Nutzungsüberlassungen an Dritte verwendet werden, so stellt der Umfang der tatsächlichen zeitlichen Nutzung der Sportanlagen für schulische Zwecke einerseits und für steuerpflichtige Nutzungsüberlassungen andererseits, ohne Berücksichtigung der Leerstandszeiten, einen sachgerechten Maßstab dar, um die nach § 15 Abs. 4 UStG erforderliche Aufteilung der durch die Errichtung und den Betrieb der Sportanlagen ausgelösten Vorsteuer vorzunehmen. Gegen die Zuordnung der Leerstandszeiten zu den Zeiten der gewerblichen Nutzung spricht es, wenn die zeitlichen Sphären (Nutzung zu Schul- bzw. zu gewerblichen Zwecken) nicht strikt voneinander getrennt sind.
2. Soweit in den Jahren der Errichtung der Sportanlagen noch keine tatsächliche Verwendung der streitigen Sportanlagen stattfand...