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Vorsteuerabzug einer Holding und Voraussetzungen an eine Organschaft
Die zum deutet auf Divergenzen zur Rechtsprechung des V. Senats hin. Zum Vorsteuerabzug für geschäftsführende Holdingunternehmen hat sich der V. Senat in der – in einem nicht ganz vergleichbaren Fall – wesentlich restriktiver geäußert.
A. Leitsätze
1. Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu.
2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann in einer mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu vereinbarenden Weise richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff „juristische Person“ auch eine GmbH & Co. KG umfasst.
B. Sachverhalt
Eine Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG war als sog. Dachfonds an zwei – ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebenen – Tochtergesellschaften als Kommanditistin beteiligt. Ih...