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Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAF-77975 Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Abzugsfähig sind [i]Grundlagen „Doppelte Haushaltsführung“ NWB IAAAE-70154 insbesondere die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, soweit sie nicht überhöht sind, die angemessenen Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung sowie Stellplatz- und Garagenkosten.
Ausführlicher Beitrag s. .
Bis Veranlagungszeitraum 2013: Beschränkung auf das Notwendige
[i]Nettokaltmiete und Betriebskosten, Wohnfläche bis 60 qmBis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 sind nach der Rechtsprechung des BFH Unterkunftskosten notwendig, die für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung aufzuwenden sind. Der danach maßgebliche „Durchschnittsmietzins“ kann – soweit vorhanden – nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden. Zusätzlich zur der ortsüblichen Durchschnittsmiete, d. h. der Nettokaltmiete, sind die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung und damit für sämtliche kalten und warmen Betrie...