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Handelsrecht | Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift einer GmbH erzwingbar
Die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH (§ 31 Abs. 1 HGB), die auch nicht in der Insolvenz entfällt (vgl. , GmbHR 2011 S. 828), kann auch mittels Zwangsgeld festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Zwangsgelds (hier: über 750 €) setzt dabei den ordnungsgemäßen Ablauf der in der Androhung (§ 388 Abs. 1 FamFG) bestimmten Frist voraus. Die Frist beginnt nur mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Androhung zu laufen.
Im Streitfall hatte der Geschäftsführer zwar zunächst seine bestehende Verpflichtung zur Anmeldung erfolglos in Abrede stellen wollen, weil er (trotz seiner Eintragung im Handelsregister) nicht nachweisen konnte, dass seine Rücktrittserklärung vom Posten des Geschäftsführers auch ta...