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Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft
Im NWB TAAAF-71274 erwarb die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Errichtung einer Wohnanlage vom Bauträger ein Blockheizkraftwerk, das zusammen mit einem Heizkessel die Heizanlage bildet. Die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, schloss einen Einspeisevertrag für den erzeugten Strom. Der in der Eigentümerversammlung mehrheitlich gewählte Verwalter war bevollmächtigt die Gemeinschaft bei allen Behörden zu vertreten.
In der durch den Verwalter für die Gemeinschaft abgegebenen Steuererklärung wurde lediglich der Anteil der unternehmerischen Nutzung (Stromerzeugung) angesetzt, nicht die gesamten Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Blockheizkraftwerk. Der unternehmerische Anteil wurde auf 30 % geschätzt und für die Ermittlung der Abschreibung und der Vorsteuer zu Grunde gelegt. Die Gewinnermittlung erfolgte nach § 4 Abs. 3 EStG. Noch vor Abgabe der Steuererklärungen durch den Verwalter hatten die klagenden Miteigentümer beim Finanzamt eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO gemacht und vorsorglich Einspruch gegen die gesonderte und einheitliche Fests...