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Grenzen der Bindungswirkung eines Strafurteils im berufsgerichtlichen Verfahren gegen Steuerberater
[i]BGH, Beschluss vom 11. 12. 2015 - StbSt R 1/15 NWB FAAAF-49034 Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren gegen einen Steuerberater wegen einer Berufspflichtverletzung sind die nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG im vorangehenden Straf- oder Bußgeldverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Urteils zum Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung grds. solange bindend, wie dieses nicht in einem zentralen Punkt unter offenkundiger Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze zustande gekommen ist. Dies kann bei einem auf einer strafrechtlichen Verständigung im Rahmen einer „Geständnislösung“ (§ 257c StPO) basierenden Urteil der Fall sein, wenn es nicht den für eine wirksame Verfahrensabsprache vorausgesetzten Mindestanforderungen genügt (vgl. NWB LAAAE-55392) und damit das Berufsgericht zwingen würde, „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen.