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Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen
Abgrenzung echter und unechter Zuschuss
In der Praxis spielt die Abgrenzung von echten Zuschüssen zu sonstigen Zahlungen mit Entgeltcharakter eine große Rolle. Gerade, aber nicht nur, bei Zuschusszahlungen der öffentlichen Hand bei Auslagerung von Aufgaben stellt sich diese Frage vermehrt. Während echte Zuschüsse nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs und nicht als Zahlung Dritter i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zu qualifizieren sind, mithin nicht steuerbar sind, lösen unechte Zuschüsse Umsatzsteuer aus.
I. Einordnung der echten Zuschüsse im Gesamtgefüge der Entgelte
Grundsätzlich unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen drei Kategorien von Zahlungen nach bzw. vor Leistungserbringung (Abschn. 10.2. Abs. 1 UStAE; Peltner in Weymüller, UStG, München 2015, § 1, Rn. 78; Kortschak, Lehrbuch Umsatzsteuer, 16. Aufl., Herne 2014, Rn. 511). Dies sind einmal
Entgelte für eine Leistung an den Zuschussgeber,
(zusätzliche) Entgelte eines Dritten oder
echte Zuschüsse.
Nur die echten Zuschüsse lösen keine Umsatzsteuer aus. Für die Abgrenzung ist die Bezeichnung allerdings unerheblich, die die Beteiligten wählen (, BStBl 2004 II S. 322; Peltner in Weymüller, UStG, München 2015, § 1, Rn. 78).