BGH Beschluss v. - VI ZR 152/16

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer zahnärztlichen Behandlung im Zeitraum von August 2010 bis zum auf Rückzahlung des gezahlten Honorars in Höhe von 6.041,41 €, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 € und Feststellung in Anspruch.

2Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin am durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert für die Berufung der Klägerin hat es auf 19.541,41 € festgesetzt, wobei auf die Rückforderung des Honorars 6.041,41 €, auf das Schmerzensgeld 3.500 € und auf den Feststellungsantrag 10.000 € entfallen.

3Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer mit einem Antrag auf "vorläufigen Rechtsschutz" verbundenen Nichtzulassungsbeschwerde und begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

II.

4Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

51. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wäre als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

6a) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom - VI ZA 11/15, [...] Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (Senat, Beschluss vom , aaO).

7b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht.

8Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom ausgeführt, dass hinsichtlich des Streitwerts für das Berufungsverfahren Klarstellungsbedarf bestehe. Das Landgericht habe für das Feststellungsbegehren die bislang veranschlagten Behandlungskosten unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von 20% angesetzt. Erstinstanzlich habe sich aber zweifelsfrei herausgestellt, dass der vorgelegte Heil- und Kostenplan Maßnahmen umfasse, die mit den bisherigen Behandlungen in keinem Zusammenhang stünden. Aus der Berufungsbegründung lasse sich nicht ersehen, dass die Klägerin auch hinsichtlich dieser Kosten eine Feststellung der Ersatzpflicht begehre. Sei dies entsprechend zu verstehen, werde der Senat unter Berücksichtigung des üblichen Abschlags von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 € für das Feststellungsbegehren ausgehen. Die Klägerin möge sich hierzu erklären. Die Stellungnahme der Klägerin auf den Hinweisbeschluss enthält dazu keine Erklärung. Sie hat lediglich geltend gemacht, sämtliche Wurzelfüllungen müssten, soweit sie vom Beklagten veranlasst worden seien, mit einem geschätzten Kostenaufwand in Höhe von 10.000 € erneuert werden, sowie sämtliche vom Beklagten eingebrachten Implantate seien zu entfernen. Das Berufungsgericht hat bei der Festsetzung des Streitwerts in seinem Beschluss vom sodann wie angekündigt 10.000 € für den Feststellungsantrag zugrunde gelegt.

9Mit an das Berufungsgericht gerichtetem Schreiben vom sowie mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin nunmehr geltend, die durch die fehlerhafte Behandlung erforderlich werdenden Behandlungskosten beliefen sich auf mindestens 35.000 €. Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sie sich aber nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO zu überschreiten (vgl. , [...] Rn. 4 mwN).

102. Der Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wäre zurückzuweisen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde - wie ausgeführt - keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen hat die Klägerin die Voraussetzungen der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 719 Abs. 2 ZPO auch nicht dargetan. Sie hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies auch in dem hier von dem Berufungsgericht gewählten Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO möglich gewesen wäre (vgl. , MDR 2012, 671 Rn. 3 ff.).

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Fundstelle(n):
NAAAF-78087