Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Praxisrelevante Aspekte der Differenzbesteuerung
Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG spielt gerade, aber nicht nur, im Gebrauchtwagenhandel eine große Rolle. Da mit dieser speziellen Form der Umsatzbesteuerung einige Besonderheiten für den Steuerpflichtigen verbunden sind, etwa bei der Rechnungsstellung, was gegebenenfalls bei unrichtiger Handhabung dazu führen kann, dass er zusätzlich zu der Differenzsteuer auch noch nach § 14c Abs. 2 UStG für die Umsatzsteuer einzustehen hat, sollen einige praxisrelevante Eckpunkte der Differenzbesteuerung dargestellt werden.
I. Grundprinzip der Differenzbesteuerung und gesetzgeberische Zielsetzung
Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG legt in Abweichung zu § 10 Abs. 1 UStG eine besondere Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer fest. Sie betrifft die Lieferung von Wiederverkäufern. Insofern bemisst sich die Umsatzsteuer nach Abzug des Vorumsatzes, d. h. der Erlös des Ausgangsumsatzes wird um die Aufwendungen für den Eingangsumsatz nach § 25a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz UStG gemindert. Aus diesem Unterschiedsbetrag – der Differenz – wird dann die Umsatzsteuer herausgerechnet: insofern erklärt sich die Bezeichnung „Differenzbesteuerung“ (Kortschak, Lehrbuch Umsatzsteuer, 16. Aufl., Herne 2014, Rn. 933; Buschm...BStBl 2011 II S. 839