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USt direkt digital Nr. 14 vom Seite 12

Chaostage bei der Margenbesteuerung

Wer will und wer darf Reisevorleistungen besteuern?

Dr. Hans-Martin Grambeck

Mit hatte der entschieden, dass das System der Margenbesteuerung (§ 25 UStG) nicht nur bei Umsätzen an Endverbraucher, sondern auch bei Umsätzen an andere Unternehmer zur Anwendung kommt. Seitdem ist in Deutschland auf Seiten des Gesetzgebers noch nichts passiert. Welche Besteuerungslücken sich dadurch auftun bzw. welche Gestaltungsmöglichkeiten sich hieraus ergeben, verdeutlicht der nachfolgende Beitrag anhand eines , welches im Februar 2016 veröffentlicht wurde.

I. Der Urteilsfall

Ein in Deutschland ansässiger Reiseveranstalter bezog von einem österreichischen Unternehmen (AT-GmbH) Hotelleistungen, welche das österreichische Unternehmen seinerseits von deutschen Hotels eingekauft hatte.

Unter Berufung auf die EuGH-Rechtsprechung deklarierte der Reiseveranstalter keine Umsatzsteuer auf die bezogenen Hotelleistungen. Denn danach ist diese Reiseleistung am Sitzort des Leistenden steuerpflichtig (Österreich, § 3a Abs. 1 UStG, § 25 Abs. 1 Satz 4 UStG). Hingegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass diese Reisevorleistungen dem Verfahren der Steuerschuldumkehr unterliegen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, § 13b UStG). Die unterschiedliche Rechtsauffassu...

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