Rentenbeginn bei rückwirkend bewilligter Erwerbsminderungsrente nach vorherigem Bezug von erstattungspflichtigen, nach § 3
Nr. 2b EStG 2007 steuerfreien Leistungen nach dem SGB II
Leitsatz
1. Hat ein Steuerpflichtiger nach § 3 Nr. 2b EStG 2007 steuerfreie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur
Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II bezogen und wird infolge der späteren rückwirkenden Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente
der hierfür zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, gilt der Rentenanspruch des Berechtigten insoweit gemäß § 107
Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Erwerbsminderungsrenten unterliegen damit bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen
nach dem SGB II im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer (Anschluss an ). Dass die nach § 3 Nr. 2b EStG 2007 steuerfreien Leistungen nach dem SGB II anders als etwa Krankengeldzahlungen
nicht dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG unterliegen, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
2. Für die Besteuerung ist entscheidend, dass die Leistungen dem Steuerpflichtigen auf der Rechtsgrundlage des mit der Rentenversicherung
bestehenden Rentenversicherungsverhältnisses als Erwerbminderungsrente zustehen. Dieser – endgültige – sozialversicherungsrechtliche
Rechtsgrund ist maßgebend für die steuerliche Behandlung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 3 DStRE 2017 S. 449 Nr. 8 EFG 2016 S. 1245 Nr. 15 SAAAF-77887
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.04.2016 - 9 K 9257/13
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