Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für
landwirtschaftliche Dienstleistungen – Einsatz der eigenen Arbeitskraft
eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmers – Verhältnis der
landwirtschaftlichen Dienstleistungen zur eigenen Erzeugertätigkeit
– Erforderlichkeit des Besitzes und des Einsatzes landwirtschaftlicher
Arbeitsgeräte
Leitsatz
Dienstleistungen, die ein landwirtschaftlicher Erzeuger allein mit seiner eigenen Arbeitskraft erbringt und die zur landwirtschaftlichen
Erzeugung beitragen, gehören zu den der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterliegenden landwirtschaftlichen Dienstleistungen
im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL.
Dies gilt auch, wenn ein landwirtschaftlicher Einzelunternehmer den überwiegenden Teil seiner persönlichen Arbeitskraft (270
Stunden im Monat) der Erbringung derartiger Dienstleistungen für andere landwirtschaftliche Betriebe widmet, während seine
eigene landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit vornehmlich von Lohnunternehmern durchgeführt wird.
Die unionsrechtlichen Regelungen setzen für das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Dienstleistung nicht den Besitz und
den Einsatz landwirtschaftlicher Arbeitsgeräte voraus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 3 DStRE 2017 S. 235 Nr. 4 EFG 2016 S. 1209 Nr. 14 KÖSDI 2016 S. 19954 Nr. 9 UStB 2016 S. 269 Nr. 9 AAAAF-77880
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 10.06.2016 - 1 K 257/14 U
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