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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 257/14 U EFG 2016 S. 1209 Nr. 14

Gesetze: UStG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, RL 77/388/EWG Art. 25 Abs. 1, RL 77/388/EWG Art. 25 Abs. 2, MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 5, MwStSystRL Art. 296

Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für landwirtschaftliche Dienstleistungen – Einsatz der eigenen Arbeitskraft eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmers – Verhältnis der landwirtschaftlichen Dienstleistungen zur eigenen Erzeugertätigkeit – Erforderlichkeit des Besitzes und des Einsatzes landwirtschaftlicher Arbeitsgeräte

Leitsatz

  1. Dienstleistungen, die ein landwirtschaftlicher Erzeuger allein mit seiner eigenen Arbeitskraft erbringt und die zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, gehören zu den der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterliegenden landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL.

  2. Dies gilt auch, wenn ein landwirtschaftlicher Einzelunternehmer den überwiegenden Teil seiner persönlichen Arbeitskraft (270 Stunden im Monat) der Erbringung derartiger Dienstleistungen für andere landwirtschaftliche Betriebe widmet, während seine eigene landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit vornehmlich von Lohnunternehmern durchgeführt wird.

  3. Die unionsrechtlichen Regelungen setzen für das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Dienstleistung nicht den Besitz und den Einsatz landwirtschaftlicher Arbeitsgeräte voraus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 3
DStRE 2017 S. 235 Nr. 4
EFG 2016 S. 1209 Nr. 14
KÖSDI 2016 S. 19954 Nr. 9
UStB 2016 S. 269 Nr. 9
AAAAF-77880

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 10.06.2016 - 1 K 257/14 U

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