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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben
Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen (Bezug: § 6, § 10 Abs. 8, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ErbStG; § 1967, § 2100, § 2139, § 2145 BGB; § 5, § 44 Abs. 1, § 121, § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Der Nacherbe ist Erbe des ursprünglichen Erblassers. Er haftet nach dem Eintritt des Nacherbfalls auch für die aufgrund des Vorerbfalls entstandene Erbschaftsteuer. Haften sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe für eine Nachlassverbindlichkeit, sind sie Gesamtschuldner i. S. des § 44 Abs. 1 Satz 2 AO. Das FA muss dann eine Ermessensentscheidung treffen, gegen welchen Gesamtschuldner es die Erbschaftsteuer festsetzt. Da der Nacherbe im Verhältnis zum Vorerben oder dessen Erben gem. § 20 Abs. 4 ErbStG ...