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BFH 11.11.2015 VII B 74/15, StuB 14/2016 S. 563

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter einer GmbH muss zur Vermeidung einer Haftungsinanspruchnahme nach § 69 Satz 1 AO vorausschauend planen und insbesondere in eine Krise der GmbH finanzielle Mittel zur Entrichtung bereits entstandener, aber noch nicht fälliger Steuern der GmbH bereithalten. Das gilt zumindest in dem Umfang, in dem auch die übrigen Verbindlichkeiten der GmbH noch bedient werden (können). Sollen die Steuerschulden durch Erteilung einer Einzugsermächtigung beglichen werden, hat der Geschäftsführer einer GmbH dafür Sorge zu tragen, dass von der Einzugsermächtigung auch Gebrauch gemacht werden kann und dass das Konto eine Deckung aufweist. Diese Mittelvorsorgepflicht gilt aber nur für solche Steuerverbindlichkeiten, die dem Geschäftsführer dem Grunde nach bekannt sind oder bekannt...

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