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„Briefkastenrechnung“ – EuGH zum Vorsteuerabzug befragt
Die beiden Umsatzsteuer-Senate des BFH haben zeitgleich den EuGH gebeten, die formalen Anforderungen an eine Rechnungsanschrift zu klären, um aus der Rechnung den Vorsteuerabzug zu ermöglichen (BFH, Beschlüsse vom - V R 25/15 NWB HAAAF-77198 und XI R 20/14 NWB ZAAAF-77192). In der Sache geht es um die Frage, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen selbst dann abziehbar sind, wenn es sich bei der Lieferantenanschrift nur um einen „Briefkastensitz“ handelt.
Im Fall des V. Senats erwarb der klagende Kfz-Händler Fahrzeuge aus einem Onlinehandel. In den Rechnungen des Lieferers war eine Anschrift angegeben, an der er zwar Räumlichkeiten angemietet hatte, die aber ungeeignet waren, um dort geschäftliche Aktivitäten zu entfalten. Soweit der XI. Senat in seinem Verfahren den EuGH anruft, geht es ebenfalls um den Kfz-Handel. Dort rechnete der Lieferer unter seinem statuarischen Sitz ab. Dabei handelte es sich jedoch um einen „Briefkastensitz“, von dem aus keinerlei geschäftliche Aktivitäten erfolgten.
Beide Senate sehen als klärungsbedürftig an, ob eine zum Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung die...BStBl 2015 II S. 914