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Arbeitsunterbrechungen
Auswirkungen auf die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern
Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung tritt ein, wenn eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird. In der Praxis gibt es allerdings eine Reihe von Tatbeständen, die dazu führen, dass (vorübergehend) die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und in der Folge dann i. d. Regel auch keine Entgeltzahlung erfolgt. Je nachdem, was für die Unterbrechung der Entgeltzahlung ursächlich ist, kommt es bei der versicherungs- und beitragsrechtlichen Bewertung zu unterschiedlichen Auswirkungen. Diese Unterschiede sind im folgenden Beitrag für den Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer zusammenfassend dargestellt.
I. Arbeitsunterbrechungen mit Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
1. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Wenn ein Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt sind Zeiten der Arbeitsverhinderung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sowie Zeiten der Teilnahme an einer Maßna...