BGH Beschluss v. - VIII ZR 179/15

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Der Kläger, der mit Kraftfahrzeugen handelt, begehrt zum Zwecke des Vorsteuerabzugs die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer über den Kauf eines P. P. . Der damalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten, M. M. , der das Fahrzeug zuvor in ihrem Namen erworben hatte, veräußerte es am für 97.000 € brutto an den Kläger. M. unterzeichnete den Kaufvertrag mit Vertretungsvermerk für die als Verkäuferin aufgeführte Beklagte und veranlasste, dass das Fahrzeug vom Lieferanten direkt an den Kläger ausgeliefert wurde. M. leitete den an ihn entrichteten Kaufpreis aber nicht an die Beklagte weiter.

2Das für die Beklagte zuständige Finanzamt H. führte in seinem Bericht vom über eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Wesentlichen aus, das Fahrzeug sei nicht Unternehmens- oder Betriebsvermögen der Beklagten geworden, weil es von M. privat angeschafft worden sei; dieser habe die Lieferung ausführen lassen und das Entgelt vereinnahmt.

3Die Beklagte macht geltend, der Kläger könne von ihr keine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer verlangen, weil die Steuerrechtslage ernsthaft zweifelhaft sei; zwischen ihr und dem Kläger bestehe keine umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehung.

4Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

II.

51. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision genannten Gründe vor.

6Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob der Unternehmer die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer unter Berufung darauf verweigern dürfe, dass ernsthaft zweifelhaft sei, ob er Leistender sei, und die zuständige Finanzbehörde den Vorgang nicht der Umsatzsteuerpflicht unterworfen habe.

7Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn die Maßstäbe für die Beantwortung der vom Berufungsgericht zum Anlass der Zulassung genommenen Frage sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs hinreichend geklärt. Der Streitfall wirft keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf.

8Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus, ist er gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung (§ 14 Abs. 1, 4 UStG) auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt.

9Dieser Anspruch ist Ausdruck einer Nebenpflicht aus dem bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger, der sich ansonsten aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergäbe (, BGHZ 103, 284, 287; vom - VII ZR 137/87, NJW 1989, 302 unter I; vom - V ZR 224/00, NJW-RR 2002, 376 unter II 1; vom - VIII ZR 65/09, NJW-RR 2010, 1579 Rn. 13; vom - I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 Rn. 44; BFHE 135, 118, 123).

10Da das Interesse des Leistungsempfängers an einer zum Zweck des Vorsteuerabzugs ausgewiesenen Umsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) nur schutzwürdig ist, wenn eine Steuer für den berechneten Umsatz tatsächlich geschuldet wird, kann er die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer nur im Falle einer - vorliegend nicht erfolgten bestandskräftigen Besteuerung oder aber bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung verlangen (, aaO S. 288, 297; vom - VII ZR 137/87, aaO unter II; vom - V ZR 224/00, aaO).

11Um einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, sind steuerrechtliche Vorfragen dabei nicht der Beurteilung durch die Zivilgerichte entzogen, sondern grundsätzlich von diesen selbständig zu beantworten (, NJW 1980, 2710 unter 1; vom - V ZR 224/00, aaO unter II 2 b bb). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine endgültige Beurteilung der Steuerfrage auf erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt und damit ernsthaft die Gefahr besteht, dass die Finanzbehörden die Frage abweichend von der Einschätzung der Zivilgerichte beurteilen (, aaO; vom - VII ZR 247/13, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; Beschluss vom - IV ZR 444/13, [...], Rn. 22). Die von den Umständen des jeweils gegebenen Einzelfalls abhängige Frage, ob die Prüfung steuerrechtlicher Vorfragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bereitet, entzieht sich dabei einer generellen Bewertung.

122. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

13Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zuerkannt. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht (ernstlich) zweifelhaft, dass zwischen den Parteien ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch mit der Beklagten als Leistender und dem Kläger als Leistungsempfänger stattgefunden hat.

14a) Die vertragliche Vereinbarung der Parteien ist zwar nicht steuerbegründend, denn das Umsatzsteuerrecht knüpft an tatsächliche Leistungsvorgänge an; sie ermöglicht aber die Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustauschverhältnisses (BFHE 239, 526 Rn. 31; BFH, BFH/NV 2005, 1160, 1162). Die Revision verkennt, dass sich regelmäßig aus den geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen - hier dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten - ergibt, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist (BFHE 198, 208, 212; 203, 389, 393; 213, 144, 146; 241, 459 Rn. 22; BFHE 251, 443 Rn. 14; jeweils mwN; siehe auch Senatsurteil vom - VIII ZR 65/09, aaO).

15Die Beklagte ist - wie im Revisionsverfahren nicht mehr im Streit steht Verkäuferin des Fahrzeugs. Sie wurde von dem damaligen Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, wirksam vertreten; insbesondere hat M. nicht kollusiv mit dem Kläger zu Lasten der Beklagten zusammengewirkt.

16b) Entgegen der Ansicht der Revision weist der Streitfall keine Besonderheiten auf, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Beklagte habe keine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Kläger erbracht.

17aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtfertigt der Bericht des Finanzamtes H. vom über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Beklagten keine vom Regelfall abweichende Beurteilung. Tatsächliche Grundlagen, die das Finanzamt zu seiner Stellungnahme veranlasst haben mögen, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Dem Standpunkt des Finanzamtes, es habe sich um ein Privatgeschäft des damaligen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Beklagten, M. M. , gehandelt, liegt vielmehr eine Annahme tatsächlicher Umstände zugrunde, die mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren ist. Denn das Finanzamt ist fälschlich von einem Eigengeschäft des damaligen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Beklagten ausgegangen. Dieser hat das Fahrzeug jedoch im Namen der Beklagten erworben; hierdurch ist die Verfügungsmacht auf die Beklagte übergegangen. Auch bei der Ausführung der Leistung an den Kläger ist M. , wie das Berufungsgericht anhand des Inhalts des Kaufvertrags rechtsfehlerfrei festgestellt hat, im Namen der Beklagten aufgetreten. Insoweit ist umsatzsteuerrechtlich unerheblich, dass M. den Kaufpreis für sich selbst vereinnahmt hat.

18bb) Dass M. eine Auslieferung des Fahrzeugs direkt an den Kläger veranlasst hat, ändert entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls nichts daran, dass es sich um eine Leistung der Beklagten im Rahmen ihres Unternehmens im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UStG handelt.

19Lieferungen eines Unternehmers sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Abnehmer werden durch die Einschaltung eines Dritten in den formalen Leistungsvollzug nicht berührt (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 61/07, BGHZ 176, 222 Rn. 27 mwN). Der leistende Unternehmer kann dem Abnehmer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand auch dadurch verschaffen, dass er einen Dritten, der die Verfügungsmacht bislang innehat, mit dem Vollzug dieser Maßnahme beauftragt, so dass mit der Übergabe des Gegenstandes zugleich eine Lieferung des Dritten an den leistenden Unternehmer und eine Lieferung durch diesen an seinen Abnehmer stattfindet (BFHE 203, 389, 394 mwN; siehe auch Rau/Dürrwächter/Nieskens, UStG, 164. Lieferung 10.2015, § 3 Rn. 931, 941, 2023 ff.; Sölch/Ringleb/Martin, UStG, 75. Ergänzungslieferung 2015, § 3 Rn. 156 ff.; zum Streckengeschäft siehe , NJW 1982, 2371 unter II 1 c; vom - VIII ZR 79/71, NJW 1973, 141 unter 4 b).

203. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Fundstelle(n):
FAAAF-77514