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BBK Nr. 14 vom

Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 HGB n. F. bei Organschaften

Martin Costa, Birgit Augustin und Stephanie von Khreninger-Guggenberger

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

[i]Philipps, Erweiterte Anhangangaben zu Pensionsrückstellungen, BBK 7/2016 S. 333 NWB FAAAF-69735 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Bewertungsvorschriften für Pensionsrückstellungen wurde mit § 253 Abs. 6 HGB eine weitere, gesonderte Ausschüttungssperre eingeführt. Da in § 301 Abs. 1 Satz 1 AktG aber ein Verweis auf diese neue Rechtsform fehlt, stellt sich die Frage, ob die ergänzende Ausschüttungssperre auch als Abführungssperre bei Organgesellschaften anzusehen ist.

Eine Ausschüttungssperre im Sinne des § 253 Abs. 6 HGB ist auch nach unserem Ermessen sachgerecht. Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde auf die Konsequenz einer Abführungssperre der ausschüttungsgesperrten Beträge bewusst verzichtet. Eine analoge Anwendung von § 301 AktG in Verbindung mit § 268 Abs. 8 HGB kommt daher offensichtlich nicht in Betracht.

Nach unserer Auffassung widerspricht diese Auslegung deutlich der bisherigen handelsrechtlichen Systematik, wobei ausschüttungsgesperrte Beträge einer expliziten Abführungssperre unterliegen.

Dem Vernehmen nach erwägt das BMF, in der Sache ein BMF-Schreiben zu verfassen.

In Konsequenz bedeutet dies für die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft, dass die Ausschüttung...

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