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Pauschalwertberichtigungen bei der Bewertung von Forderungen
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 685Die grundsätzliche Zulässigkeit von Pauschalwertberichtigungen beim Forderungsbestand wurde mehrfach durch den BFH bestätigt. Kontrovers diskutiert wird aber in Literatur und Rechtsprechung die Höhe der zu bildenden Pauschalwertberichtigung.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Berechnung der Pauschalwertberichtigung
[i]Ermittlung des Forderungsbestands Für die Berechnung der Pauschalwertberichtigung ist zunächst der maßgebliche Forderungsbestand zu ermitteln, der als Basisbetrag für die Anwendung eines Pauschalsatzes dienen soll:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Brutto-Forderungen am Bilanzstichtag
| |
- | Bruttobetrag der einzelwertberichtigten
Forderungen |
= | Zwischensumme brutto |
- | Enthaltene USt (Bruttobetrag •
USt-Satz/(100 + USt-Satz)) |
= | Netto-Forderungen |
- | Besonders besicherte
Forderungen (netto) |
= | Basisbetrag
Ausfallrisiko |
Nachdem der Basisbetrag [i]Berücksichtigung unbekannter Risiken ermittelt wurde, muss das Ausfallrisiko in Form eines Prozentsatzes berechnet werden. Dabei dürfen nur solche Risiken Berücksichtigung finden, die noch nicht bekannt sind. Alle anderen, insbesondere die namentlich bekannten bzw. die zu erwartenden Fälle von Forderungsausfällen, sind im Rahmen der Einzelwertberichtigung zu erfassen. Die Pauscha...