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Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Umsatzgrenzen für Jobsharing-Praxen in überversorgten Planungsbereichen
Gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien Bestimmungen über Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebietes im Jobsharing ausüben will. Die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft haben sich gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung zu verpflichten, wonach der bisherige Praxisumfang nicht wesentlich überschritten werden darf.
Hintergrund dieser Regelung ist die Anpassung der Bedarfsplanung an die Bedürfnisse vieler Ärzte. Gleichzeitig soll gewährleistet werden, dass mit dieser Regelung keine Leistungsausweitung ausgelöst wird. § 42 der Bedarfsplanungsrichtlinie sieht vor, dass der Zulassungsausschuss vor der Zulassung des Antragstellers in einer verbindlichen Feststellung den Praxisumfang auf der Grundlage der gegenüber dem Vertragsarzt bzw. den Vertragsärzten in den vorausgegangenen mindestens vier Quartalen ergangenen Abrechnungsbescheiden quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumina festlegt. Diese Ges...