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Weitere Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht eines Honorararztes in einem Krankenhaus
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich in einer Entscheidung aus dem Dezember 2015 mit der Sozialversicherungspflicht eines Honorararztes beschäftigt. Diese Entscheidung steht im Kontext einer Vielzahl zum Teil divergierender sozialgerichtlicher Entscheidungen.
I. Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall hatte das klagende Krankenhaus über ein Online-Portal mit einer Gynäkologin einen „Honorararztvertrag“ geschlossen. Die Ärztin sollte für die Dauer von einem Monat Patienten in der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe „selbständig ärztlich betreuen und behandeln“. Die Ärztin, die im Verfahren beigeladen wurde, sollte nach dem Wortlaut des abgeschlossenen „Honorararztvertrages“ berechtigt sein, einzelne Aufträge abzulehnen und sollte keinem Weisungsrecht des Krankenhauses unterliegen, war aber zur Beachtung von fachlichen und organisatorischen Vorgaben des Krankenhauses verpflichtet, soweit diese für die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsgestaltung erforderlich waren. Als Stundenlohn wurden 60 € im Tagesdienst vereinbart. Das Honorar wurde nebst Umsatzsteuer ohne Sozialversicherungsbeiträge von der Ärztin in Rechnung gestellt. Danebe...