BGH Beschluss v. - XI ZB 3/16

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Das Oberlandesgericht hat am den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am eingegangen.

II.

2Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9, vom - XI ZB 17/15, [...] Rn. 2 und vom - XI ZB 13/14, [...] Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

3Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Fundstelle(n):
OAAAF-77067