Arbeitshilfe März 2017

Umsätze aus Tätigkeiten der Integration künstlerischer Methoden in das therapeutische Programm / Kunst als Therapie des Strafvollzugs sind nicht umsatzsteuerfrei?

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Kann sich der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit (Integration künstlerischer Methoden in das therapeutische Programm, Kunst als Therapie des Strafvollzugs) für eine sozialtherapeutische Anstalt unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL oder des vor 2007 geltenden Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen und die Umsatzsteuer-Steuerfreiheit für diese Umsätze in Anspruch nehmen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB JAAAF-76908