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Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen
Die entgeltliche Überlassung von Hotelzimmern ist i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehalten werden. Die Frage, ob die Überlassung von Parkplätzen i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unmittelbar der Vermietung dient, wird bisher nicht einheitlich beantwortet. Nachdem der BFH in der Vergangenheit bereits zu den erbrachten Frühstücksleistungen entschieden hatte, hat er nun im die Rechtslage hinsichtlich der Parkmöglichkeiten geklärt.
A. Leitsätze
1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
2. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.
B. Sachverhalt
Ein Unternehmer, der ein Hotel mit Restaurants sowie Wellness-, Beauty- und Fitnessbereichen betrieb, stellte seinen Gästen am Hotel Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Die vorgehaltenen Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels...