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Bildung einer Rücklage gem. § 52 Abs. 16 EStG
Wird durch die Anwendung des Wertaufholungsgebots (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG) im Jahr 2002 ein Gewinn ausgelöst, dann darf dieser Gewinn nicht (anteilig) durch eine gewinnmindernde Rücklage gem. § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG ausgeglichen werden (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG 2002; Art. 3 Abs. 1 GG).
Erstmals für nach dem endende Wirtschaftsjahre bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG in der durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom (BGBl 1999 I S. 402) eingeführten Fassung, dass Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Vermögen des Stpfl. gehört haben, zwingend mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten sind, wenn nicht der Stpfl. einen niedrigeren Teilwert nachweist. Gelingt ein solcher Nachweis nicht, dann sind im Wege der Wertaufholung in der Vergangenheit vorgenommene Teilwertabschreibungen bis zur Obergrenze der fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts rückgängig zu machen (vgl. BStBl 2007 II S. 707BStBl 2000 I S. 372