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BFH 27.01.2016 X R 33/13, StuB 13/2016 S. 517

Bildung einer Rücklage gem. § 52 Abs. 16 EStG

Wird durch die Anwendung des Wertaufholungsgebots (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG) im Jahr 2002 ein Gewinn ausgelöst, dann darf dieser Gewinn nicht (anteilig) durch eine gewinnmindernde Rücklage gem. § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG ausgeglichen werden (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG 2002; Art. 3 Abs. 1 GG).

Praxishinweise

Erstmals für nach dem endende Wirtschaftsjahre bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG in der durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom (BGBl 1999 I S. 402) eingeführten Fassung, dass Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Vermögen des Stpfl. gehört haben, zwingend mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten sind, wenn nicht der Stpfl. einen niedrigeren Teilwert nachweist. Gelingt ein solcher Nac...BStBl 2007 II S. 707BStBl 2000 I S. 372

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