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Berichtigung der Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren
Im Verfahren hatte der BFH drei Fragen zu klären: Wird eine noch vom Insolvenzschuldner begründete Forderung mit dem Übergang der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners auf den vorläufigen starken bzw. den endgültigen Insolvenzverwalter uneinbringlich i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG? Löst die spätere Vereinnahmung einer solchen umsatzsteuerbelasteten Forderung eine weitere Berichtigung der steuerpflichtigen Umsätze aus? Führt die Vereinnahmung zu einer Masseverbindlichkeit oder stellt sie eine Insolvenzforderung dar?
A. Leitsätze
1. Bestellt das Insolvenzgericht einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste Berichtigung).
2. Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter führt gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung des Steuerbetrages und begründet eine Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO.
B. Sachverhalt
Das Amtsgericht ordnete über das Vermögen einer GmbH die vorläufige Insolv...