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Das Insolvenzstrafrecht in Grundzügen – Teil 2
In RENO 6/2016 S. 2 haben Sie Allgemeines zum Insolvenzstrafrecht, wie die praktischen Relevanz, den grundsätzlichen Aufbau einer Straftat und den Begriff des Insolvenzstrafrechts kennengelernt. Dieser Beitrag stellt Ihnen die §§ 283 ff. StGB als Insolvenzdelikte im engeren Sinne kurz, knapp und nicht abschließend vor. Mittels der Fragen und Antworten im Anhang können Sie Ihr Wissen dazu überprüfen.
Bankrott, § 283 StGB
Der Bankrott stellt neben der Insolvenzverschleppung, die Sie unten noch kennen lernen werden, sicherlich eine der zentralen Normen des Insolvenzstrafrechts im engeren Sinne dar. Es handelt sich dabei um einen Tatbestand mit insgesamt sechs Absätzen. Absatz 1 hat 8 Ziffern, teilweise mit Unterfällen. Sie sollten sich daher den § 283 StGB einmal in Ruhe durchlesen.
Zudem sollten Sie sich zum Verständnis auch die Insolvenzgründe (siehe RENO 6/2016 S. 2) nochmals ansehen. Denn die Bankrotthandlungen muss der Insolvenzschuldner als Täter „[…] bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit […]“ (§ 283 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) begehen bzw. die Krise durch die Bankrotthandlungen herbeiführen (§ 283 Abs. 2 StGB).
Bankrotthandlungen sind dann u. a. gem. § 283 Abs. 1:
Nr. 1: Dieser Unterf...