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Abgabenordnung | Anspruch auf Erstattung im Düsseldorfer Verfahren gezahlter Beträge
Ein Bordellbetreiber, der im Rahmen des sog. Düsseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der bei ihm tätigen Prostituierten leistet, kann nicht nachträglich deren Rückzahlung an sich gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO verlangen. Erstattungsberechtigt nach dieser Norm ist nach dem nur der Steuerpflichtige selbst und nicht ein Dritter, der für Rechnung des Steuerschuldners leistet.
Das Urteil ist zu einer im Rotlichtmilieu Deutschlands verbreiteten Besteuerungsvereinbarung, hier als Düsseldorfer Verfahren bezeichnet, ergangen. Wie sich aus dem Tatbestand der Vorentscheidung ergibt, hatte der Kläger, ein Bordellbetreiber, in den Streitjahren aufgrund dieser Vereinbarung insgesamt 113.047,50 € an das [i]Zum sog. Düsseldorfer Verfahren s. Rondorf, NWB 26/2005 S. 2185Finanzamt ...BStBl 2009 II S. 839