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Kindergeld: Studium kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung
BFH nimmt Zweitausbildung an, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt
Nimmt ein Kind nach erfolgreichem Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, stellt sich das Studium nicht mehr als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung dar. Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus oder nimmt das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient, liegt mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor.
Sachverhalt des Streitfalls
Die 1991 geborene Tochter des Klägers schloss im Januar 2014 im Anschluss an das Abitur erfolgreich eine Ausbildung zur Kauffrau für Gesundheitswesen ab. In der Folgezeit arbeitete sie als Angestellte bei einer Klink und nahm das Angebot ihres Arbeitgebers an, berufsbegleitend ein Studium an der Verwaltungsakademie mit der Fachrichtung „Betriebswirtin (VWA)“ zu absolvieren, das sie im September 2014 aufnahm. Sie reduzierte ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. Voraussetzungen für diesen Studiengang waren eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufserfahrung. Obwohl das Kriterium der Berufse...