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Marktüblichkeit eines Damnums
BFH schafft eine widerlegbare Vermutung zugunsten der Steuerpflichtigen
Eine Zinsvorauszahlung in Form eines Damnums muss nicht auf die Zeit der Zinsfestschreibung verteilt werden, soweit das Damnum marktüblich ist (§ 11 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die Vereinfachungsregelung der Verwaltung (5 % Damnum bei einer Zinsfestschreibung für fünf Jahre) stellt lediglich eine Nichtaufgriffsgrenze dar. Bei einem höheren Damnum hat das Finanzgericht als Tatsacheninstanz im Einzelfall die Frage der Marktüblichkeit zu prüfen. Als Hilfestellung nennt der BFH die Vermutung, ein mit einer Geschäftsbank vereinbartes Damnum liege im Rahmen des Marktüblichen. Diese Vermutung kann jedoch in Sonderfällen widerlegt werden. Die genaue Abgrenzung bleibt in Teilbereichen unbestimmt.
10 % Damnum bei Zinsbindung für zehn Jahre
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige ein Mehrfamilienhaus zu einem Preis von 1,5 Mio. € erworben und den Kaufpreis zu 80 % (nach Abzug des Damnums) mit einem Hypothekendarlehen finanziert. Der Kreditvertrag sah ein Damnum von 10 % bei einer Zinsfestschreibung auf 2,85 % für zehn Jahre vor. Der marktübliche Effektivzins lag seinerzeit (2009) bei rund 5 %.
Das Finanzamt wollte das Damnum nur zu 5 % sofort zum Abzug zulassen und die zweite Hälfte auf die Zeit...