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Erstmals Regelungen zu § 153 AO im Anwendungserlass
Der AEAO enthält nun eine Abgrenzung zwischen § 153 AO und § 371 AO
Das BMF hat erstmals Regelungen zu § 153 AO in den Anwendungserlass zur AO (AEAO) aufgenommen, die für die Verwaltung konkrete Maßstäbe vorgeben, wann von einer Pflicht zur Berichtigung von Steuererklärungen i. S. des § 153 AO und wann von einer Selbstanzeige i. S. des § 371 AO auszugehen ist.
Anzeige- und Berichtigungspflicht
Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO besteht, wenn der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. In diesem Zusammenhang stellt der AEAO klar, dass bei Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens Zwangsmittel grundsätzlich unzulässig sind, da der Steuerpflichtige in diesen Verfahren nicht gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten. Darüber hinaus nennt der AEAO weitere Einzelheiten zur Auslegung der Vorschrift.
Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige
Voraussetzung ist sowohl im Fall einer Anzeige und Berichtigung nach § 153 Abs. 1 AO als auch im Fall einer Selbstanzeige, dass die Erklärung nicht alle steuerlich erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt. Falls der Steuerpflichtige erst im Nachhinein die F...