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KG Beschluss v. - 22 W 17/16

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Verpflichtung zur Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift kann mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden.

2. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt den ordnungsgemäßen Ablauf der in der Androhung nach § 388 Abs. 1 FamFG bestimmten Frist voraus. Die Frist beginnt nur mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Androhung zu laufen.

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 2655 Nr. 45
DStR 2016 S. 14 Nr. 25
GmbH-StB 2016 S. 228 Nr. 8
GmbHR 2016 S. 823 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2016 S. 2248
ZIP 2016 S. 2121 Nr. 44
FAAAF-76623

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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KG, Beschluss v. 31.05.2016 - 22 W 17/16

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