BSG Beschluss v. - B 5 RS 27/16 B

Instanzenzug: S 15 R 430/08

Gründe:

1Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im ihm zugestellt am , mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom , beim BSG eingegangen am , Beschwerde eingelegt.

2Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
PAAAF-76569