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Umsatzsteuerliche Buchung eines Tauschgeschäfts mit Baraufgabe
Nach [i]Sebast, Verbuchung tauschähnlicher Umsätze, BBK 9/2016 S. 422 NWB VAAAF-72403 § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG liegt ein Tausch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung ebenfalls in einer Lieferung besteht (§ 3 Abs. 1 UStG). Ist der Tausch mit einer Zuzahlung verbunden, handelt es sich um einen Tausch mit Baraufgabe. Umsatzsteuerrechtlich liegt ein Tausch vor, wenn an dem Rechtsgeschäft mindestens ein Unternehmer beteiligt ist. Ein Tausch oder ein Tausch mit Baraufgabe ist aber auch zwischen zwei Unternehmern möglich.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Umsatzsteuerliche Beurteilung eines Tauschs
1. Grundsätze zum Tausch
Beim [i]Vanheiden, Tausch/tauschähnliche Umsätze, infoCenter NWB RAAAB-14247 Tausch nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den (subjektiven) Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt.
Mangels einer Gegenleistung in gängiger Währung ist somit der Wert der Gegenleistung festzustellen, d. h. in Geld auszudrücken. Dies ist der Wert, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck und zu diesem Zeitpunkt bereit ist aufzuwenden (Abschnitt 10.5 UStAE).
Mangels [i]Gemeiner Wert einer Lieferunganderweitiger rechtlicher Vor...