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InfoCenter - Stand: 17.05.2024

Übertragung betrieblicher Einzel-Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 EStG

Falco Hänsch

1. Definition

§ 6 Abs. 5 EStG ermöglicht unter Durchbrechung des Subjektsteuerprinzips eine ertragsteuerneutrale Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

  • zwischen einem Gesellschafter und seiner Mitunternehmerschaft sowie

  • zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Gesellschafter derselben Mitunternehmerschaft.

Voraussetzung ist, dass die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgt und die Besteuerung der stillen Reserven beim Übernehmer gesichert ist.

Bedeutsam ist die Vorschrift zudem bei der Umstrukturierung von Unternehmen ohne zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel. Sie regelt auch die Überführung einzelner Wirtschaftsgüter von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen – auch dieser Fall führt zu keiner Aufdeckung der im Wirtschaftsgut verhafteten stillen Reserven.

2. Überführungen von Wirtschaftsgütern ohne Rechtsträgerwechsel

2.1. Persönlicher Anwendungsbereich

In Betracht kommen als Überführende i. S. von § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG bei der Überführung zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen:

  • natürliche Personen,

  • Erbengemeinschaften,

  • eheliche Gütergemeinschaften,

  • jedoch Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften nur in Ausnahmefällen, da diese steuerlich grundsätzlich auch bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten nur einen einzigen Gewerbebetrieb führen.

Als Überführende in Betracht kommen i. S. von § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG bei der Überführung zwischen Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen oder zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen:

  • natürliche Personen mit Beteiligung an einer Personengesellschaft,

  • Personengesellschaften mit Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft,

  • Körperschaften mit Beteiligung an einer Personengesellschaft.

2.2. Sachlicher Anwendungsbereich

2.2.1. Anwendungsfälle

§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG regelt die Überführung eines Einzelwirtschaftsguts

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