Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr.
3 Satz 1 GrEStG bei Beteiligung von Erbeserben an grundbesitzender
Erbengemeinschaft
Leitsatz
1. Stirbt ein Miterbe vor Auseinandersetzung
der Erbengemeinschaft, sind dessen Erben, die Erbeserben, unmittelbar
als Miterben an beiden Erbengemeinschaften beteiligt.
2. Wenn die Erbeserben ihre
Erbteile auf eine aus ihnen bestehende GbR I übertragen, ist dieser
Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerbar, aber nach
§ 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Steuer befreit. Durch diesen Vorgang
scheiden die Erbeserben aus der Erbengemeinschaft aus und die Auseinandersetzung sowohl
der Erben- als auch der Erbeserbengemeinschaft ist ihnen gegenüber abgeschlossen.
3. Eine nachfolgende Grundstücksübertragung
durch die Erbengemeinschaft auf eine aus den Erben und Erbeserben
gebildete GbR II ist dann nicht mehr nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG
von der Grunderwerbsteuer befreit, soweit die Erbeserben an der GbR
II beteiligt sind.
4. Die zunächst eingreifende
Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG entfällt nach §
6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG rückwirkend, wenn die Erbeserben ihre Gesellschaftsanteile
an der GbR II innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung
übertragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ErbStB 2016 S. 270 Nr. 9 UVR 2016 S. 232 Nr. 8 PAAAF-76368
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.04.2016 - 3 K 213/15
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