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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 213/15

Gesetze: GrEStG § 3 Nr. 3 Satz 1, GrEStG § 6 Abs. 3, GrEStG § 13 Nr. 1, AO § 365 Abs. 3 Satz 2, AO § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG bei Beteiligung von Erbeserben an grundbesitzender Erbengemeinschaft

Leitsatz

1. Stirbt ein Miterbe vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, sind dessen Erben, die Erbeserben, unmittelbar als Miterben an beiden Erbengemeinschaften beteiligt.

2. Wenn die Erbeserben ihre Erbteile auf eine aus ihnen bestehende GbR I übertragen, ist dieser Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerbar, aber nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Steuer befreit. Durch diesen Vorgang scheiden die Erbeserben aus der Erbengemeinschaft aus und die Auseinandersetzung sowohl der Erben- als auch der Erbeserbengemeinschaft ist ihnen gegenüber abgeschlossen.

3. Eine nachfolgende Grundstücksübertragung durch die Erbengemeinschaft auf eine aus den Erben und Erbeserben gebildete GbR II ist dann nicht mehr nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, soweit die Erbeserben an der GbR II beteiligt sind.

4. Die zunächst eingreifende Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG entfällt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG rückwirkend, wenn die Erbeserben ihre Gesellschaftsanteile an der GbR II innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung übertragen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ErbStB 2016 S. 270 Nr. 9
UVR 2016 S. 232 Nr. 8
PAAAF-76368

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.04.2016 - 3 K 213/15

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