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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 2840/13 EFG 2016 S. 1167 Nr. 14

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 45, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 3 S. 1

Klagebefugnis bei Formwechsel und Tod eines Gesellschafters

Beendigung der Betriebsaufspaltung

Betriebsaufgabe

keine Betriebsverpachtung bei unechter Betriebsaufspaltung

Betriebsunterbrechung

Leitsatz

1. Nach der Beendigung der GbR ist jeder Gesellschafter klagebefugt, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist. Dies gilt auch im Falle eines Formwechsels einer GbR in eine KG.

2. Mit dem Tod eines Gesellschafters geht dessen Klagebefugnis auf den Rechtsnachfolger über.

3. Die Beendigung einer Betriebsaufspaltung führt zur Aufgabe des Betriebes und zur Besteuerung der stillen Reserven.

4. Der Wegfall der Betriebsaufspaltung führt zu einer Umqualifizierung der Einkünfte der Besitzgesellschaft von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

5. Eine Betriebsverpachtung kommt bei einer unechten Betriebsaufspaltung grundsätzlich nicht in Betracht.

6. Eine Betriebsunterbrechung setzt voraus, dass bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und es nach den äußeren Umständen wahrscheinlich ist, dass der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wiedereröffnet wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 323 Nr. 11
EFG 2016 S. 1167 Nr. 14
GmbH-StB 2016 S. 311 Nr. 10
OAAAF-76351

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.02.2016 - 12 K 2840/13

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