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Einkommensteuer: Werbungskosten des Arbeitnehmers aus Bürgschaftsverlusten bei Arbeitgeberinsolvenz
Leitsätze
Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht; dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall einer gegenwärtig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbsaufwand wirtschaftlich vorrangig durch eine zunächst nur angestrebte andere Erwerbstätigkeit veranlasst und dementsprechend dieser zuzurechnen ist.
Eine solche Zurechnung setzt allerdings voraus, dass diese künftige Erwerbstätigkeit schon hinreichend konkret feststeht; nur dann kann zwischen dieser und dem Erwerbsaufwand auch ein hinreichend konkreter und objektiv feststellbarer Veranlassungszusammenhang bestehen, der eine entsprechende Zurechnung rechtfertigt.
Sachverhalt Die Kläger wurden als Eheleute in den Streitjahren (2009–2011) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit 2002 Geschäftsführer der A GmbH. Für diese Tätigkeit sollte er ein festes Monatsgehalt von 10.000 DM und Weihnachtsgeld erhalten, weiter eine Tantieme i. H. von 50.000 DM, sofern der Gewinn der Gesellschaft min. 100.000 DM erreichte.
Die GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründe...