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Mindestlohn: Sonderzahlungen sind anrechenbar
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zumindest dann auf den Mindestlohn von aktuell 8,50 € pro Stunde angerechnet werden, wenn die Sonderzahlungen vorbehaltlos und unwiderruflich wie ein 13. Gehalt gezahlt werden. Nachtzuschläge dürfen hingegen weiter nicht angerechnet werden ().