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Häusliches Arbeitszimmer: Kosten für gemischt genutzte Nebenräume nicht abziehbar
Ende Januar des laufenden Jahres wurde der Beschluss GrS 1/14 vom (BStBl 2016 II S. 265) veröffentlicht, in welchem der BFH dargelegt hat, dass bei Aufwendungen für gemischt genutzte Räume kein (anteiliger) Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer möglich ist. Mehrere Verfahren zur gleichen Rechtsfrage ruhten bis zur Entscheidung des Großen Senats; aus diesen wurde nunmehr das Urteil X R 26/13 vom NWB VAAAF-75530 zur Behandlung von Nebenräumen veröffentlicht.
Geklagt hatte im dortigen Fall eine Steuerpflichtige, die als selbständige Lebensberaterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die sie durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Die Tätigkeit wird ausschließlich in einem ca. 16 qm großen Zimmer der insgesamt 88 qm umfassenden Mietwohnung ausgeübt. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für den Raum nach Maßgabe des auf ihn entfallenden Flächenanteils an der Gesamtwohnung als Betriebsausgaben. Die Steuerpflichtige machte mit Einspruch und späterer finanzgerichtlicher Klage indes zudem die hälftigen Kosten für Küche, Bad und Flur geltend. Dies lehnte bereits die Erstins...BStBl 2010 II S. 672